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Kinder in der Haftpflichtversicherung - Wie geht das?

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Als Elternteil möchten Sie nicht nur sich selber optimal versichern, sondern auch eine gute Absicherung für die Kinder nutzen. Dabei sollten Sie sich fragen, welcher Schutz genau in Frage kommt und ob Ihre Kinder eine komplett eigenständige Versicherung benötigt. In den Versicherungsbedingungen der privaten Haftpflichtversicherung ist die Handhabung genau festgelegt. Vorgaben, welche Leistungen dort beinhaltet sein sollten, gibt grob der „Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.“ (kurz GDV) vor. Die Versicherbarkeit und Risiken bei der Absicherung von Kindern sind somit genau geregelt. Als versicherbare Kinder gelten nicht nur die blutsverwandten Nachkommen, sondern auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder, die problemlos in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden können. Dem gleichgestellt sind zudem auch Kinder von einem mitversicherten Lebenspartner.

Haftpflichtversicherung Kinder: Was sind die Voraussetzungen?

Damit ein Kind über die Eltern mitversichert ist, muss es während der Vertragslaufzeit oder bereits bei Vertragsabschluss bei dem Versicherungsunternehmen angezeigt werden. Das gleiche gilt für Neugeborene, die vorerst über die Risikoversicherung von Beginn an geschützt sind. Erfolgt eine fristgerechte Mitteilung über die Geburt des neuen Familienmitglieds, wird der Familienschutz infolgedessen angepasst. Verständlicherweise gibt es auch Regelungen, welche die Versicherbarkeit von Kindern in der Privathaftpflichtversicherung genau abklären. Sofern der Nachwuchs noch unter 18 Jahre alt ist, bestehen üblicherweise hierfür keine Probleme. Damit Kinder dann noch über die Familienhaftpflichtversicherung eingeschlossen werden können, muss einfach die Voraussetzung vorliegen, dass sie noch unverheiratet beziehungsweise in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft sind. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist in dem sogenannten Lebenspartnerschaftsgesetz festgelegt. Für Nachkömmlinge, die bereits das 18. Lebensjahr überschritten haben und somit volljährig sind, gelten besondere Bestimmungen. Maßgebend hierbei ist der Status der beruflichen Laufbahn. Versichert sind Kinder über die Haftpflichtversicherung selbst dann noch, wenn sie nicht mehr im Haushalt der Eltern wohnen und eine eigene Wohnung haben. Das Kind muss dann allerdings eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

  • Schulausbildung
  • An der Schulausbildung angrenzende Berufsausbildung (innerhalb von 12 Monate) - zum Beispiel Fortbildungsmaßnahmen, eine Lehre oder ein Studium
  • Weitere zweite Berufsausbildung (innerhalb 12 Monate nach der letzten Ausbildung) - zum Beispiel eine Lehre oder Studium)
  • Betätigung für den Bundesfreiwilligendienst (BFD) - freiwilliger Wehrdienst oder freiwilliges soziales, ökologisches oder kulturelles Jahr - kurz FSJ / FÖJ
  • Gerichtlich angeordnete Betreuung von behinderten Kindern im eigenen Haushalt

Was gilt für deliktsunfähige Kinder?

Nach der deutschen Gesetzgebung ist ein Kind erst ab einem bestimmten Lebensalter deliktsfähig. Das bedeutet, dass sie erst nach Erreichen des geregelten Alters für verursachte Schäden haftbar gemacht werden können. Ist ein Kind noch unter 7 Jahre alt, kann weder das Kind noch der Erziehungsberechtigte bei einem herbeiführten Schaden nicht haftbar gemacht werden, sofern die Eltern ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben. Gleiches gilt für Schäden im Straßenverkehr, wenn ein Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Deliktunfähig können darüber hinaus aber auch Kinder unter 18 Jahre sein, wenn sie für die schädigende Handlung kein erforderliches Pflichtbewusstsein begreifen können. Ausnahmen bei der Haftung kann es nur geben, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. In diesem Fall können die Erziehungsberechtigten entsprechend haftbar gemacht werden. Die Leistungen aus der privaten Haftpflichtversicherung können bei deliktunfähigen Kindern also im Schadensfall nicht in Anspruch genommen werden, da keine verpflichtende Schadensersatzforderung vorliegt. Manche Versicherungsanbieter schließen diese Leistungen für deliktunfähige Kinder allerdings mit ein, um zum Beispiel Streitigkeiten mit geschädigten Freunden oder Nachbarn zu vermeiden. Welche Anbieter dazu gehören, können Sie bei einem Versicherungsvergleich in Erfahrung bringen.

Sind Gastkinder automatisch mitversichert?

Im Rahmen von Austauschprogrammen sind ausländische Gäste, wie zum Beispiel Au-Pair-Mädchen oder Austauschgruppen, zu Besuch bei inländischen Familien. Sofern die Besucher keine eigene private Haftpflichtversicherung haben, können sie über die Familienversicherung abgesichert werden. Der Schutz gilt während des Aufenthalts bei vielen Tarifen bis zu einem Jahr. Allerdings sind Gastkinder nicht immer automatisch mitversichert. Aus diesem Grund sollten Sie Ihr Gastkind vorab bei der Versicherung anmelden. Dabei ist es wichtig abzuklären, ob die Dauer der Versicherungsdeckung für die Dauer des Besuchs ausreicht.

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