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Kaskoschaden fristgerecht melden und Leistungen erhalten

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Gelbes Schild mit Auto

Mit dem Einschluss einer Kaskoversicherung sichern Sie sich als Fahrzeughalter gegen Schäden ab, die über die normale Haftpflichtversicherung hinausgehen. Erfolgt während der Vertragslaufzeit ein Kaskoschaden, können Sie die Leistungen in Anspruch nehmen, sofern der Schaden in den angebotenen Versicherungsschutz fällt. Sind Sie mit der Schadenbearbeitung Ihrer Kfz-Versicherung nicht zufrieden, dann dürfen Sie die Sachversicherung innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Verhandlung über die Entschädigung kündigen und wechseln.

Welche Pflichten haben Sie?

Die Richtlinien bei einem Kaskoschaden sind bei manchen Versicherungen etwas strenger als bei Haftpflichtschäden. Nach einem Unfall sollten Sie daher vorerst die Kfz-Versicherung kontaktieren und den weiteren Ablauf besprechen, bevor Sie eine Reparatur des Autos veranlassen. Zusätzlich sollten Sie die Polizei in den Fall mit einbeziehen, sofern an dem Schaden Dritte beteiligt sind. Das wäre zum Beispiel bei Diebstahl oder fremdverursachte Brandschäden der Fall. Normalerweise besteht für jeden Versicherten die Pflicht, dass ein Kaskoschaden innerhalb einer Woche der Autoversicherung gemeldet werden muss. Eine Ausnahme gibt es bei einem Fahrzeugdiebstahl. In einem solchen Fall sind Sie als Versicherungsnehmer verpflichtet, die Entwendung unverzüglich anzuzeigen, damit der Dieb möglicherweise noch gestellt werden kann. Verletzen Sie eine der Anzeige- oder Aufklärungspflichten, kann der Versicherer die Entschädigungsleistungen kürzen oder in schwerwiegenden Fällen sogar komplett einbehalten. Um solchen Leistungseinbußen zu umgehen, müssen Sie die Auskünfte wahrheitsgemäß unter Einhaltung der Meldefristen erteilen.

Was zahlt die Kfz-Versicherung bei einem Schaden?

Nach einem Unfallschaden am Auto sollten Sie möglichst schnell die Kfz-Versicherung darüber in Kenntnis setzen. Dadurch können gegebenenfalls Folgeschäden abgewendet oder auch bereits eingetretene Beschädigungen bestmöglich repariert werden. Sofern der verursachte Unfall in die Deckung der eigenen Versicherung fällt, können die anfallenden Reparaturkosten innerhalb der Leistungspflicht ersetzt oder direkt mit der Reparaturwerkstatt beglichen werden. Als Versicherungsnehmer sollten Sie nach dem Versicherungsfall aufmerksam sein, sofern der Versicherungstarif eine Werkstattbindung beinhaltet. In diesem Fall kann nicht jede Werkstatt für die Reparatur genutzt werden und es ist wichtig, dass Sie sich möglichst frühzeitig mit der Kfz-Versicherung in Verbindung setzen, um den weiteren Ablauf abzusprechen.

Höchstentschädigung im Schadensfall

In der Kfz-Versicherung wird zwischen zwei Erstattungsmöglichkeiten unterschieden. Ausschlaggebend dafür ist, ob die Beschädigung komplett oder nur teilweise wiederhergestellt werden muss. Demnach ist die Entschädigung auf folgende Höchstsätze beschränkt:

  • Wiederbeschaffungswert
  • Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert

Lassen Sie Ihr Auto nach einem Unfall komplett reparieren, übernimmt die Versicherung die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis eines Kraftfahrzeugs, den Sie für ein gleichwertiges Auto zum Zeitpunkt des Schadens auf einem durchschnittlichen Automarkt bezahlen müssten. Wichtig dabei ist, dass Sie einen Nachweis über die gemachten Arbeiten erbringen. Dies kann anhand einer Werkstattrechnung geschehen. Normalerweise rechnet der Kfz-Betrieb jedoch direkt mit dem Versicherungsunternehmen ab. Der Versicherte erhält dann lediglich eine Kopie der Rechnung. Wenn Sie Ihren beschädigten Wagen überhaupt nicht reparieren lassen, ist die Höchstentschädigung auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich seines Restwerts begrenzt. Der Restwert ist der Preis, der mit dem beschädigten Fahrzeug bei einem Verkauf noch zu erzielen wäre. Potentielle Reparaturkosten werden nicht vergütet, da die damit verbundenen Arbeiten nicht stattfinden werden. Wenn Sie Ihr Kraftfahrzeug nur teilweise reparieren möchten oder Sie sich vorab einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt anfertigen lassen, muss die Versicherungsgesellschaft trotzdem eine angemessene Entschädigung leisten. Hierfür wird die Versicherungsleistung anhand der regional üblichen Kostensätze für Kfz-Reparaturen berechnet. Die reine Arbeitsleistung der Werkstattangestellten wird allerdings erstmal nicht ausgezahlt. Erst wenn die Reparatur tatsächlich stattgefunden hat und ein Nachweis darüber erbracht wird, wird auch dieser Kostenpunkt entschädigt. Eine Leistung, die über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht, gibt es generell nur dann, wenn Sie eine Neupreisentschädigung im Versicherungsschutz eingeschlossen haben und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Was diese Entschädigungsart genau bedeutet und welche Bedingungen dafür vorhanden sein müssen, können Sie hier nachlesen.

Welche Leistungen gibt es zusätzlich?

Neben den allgemein üblichen Leistungen für die Reparaturkosten gibt es noch weitere Leistungen, die Sie mit der Kfz-Versicherung abrechnen können. Zu diesen Extraleistungen zählen die folgenden Erstattungsarten:

  • Entsorgungskosten bei Totalschaden
  • Transferkosten zu einer Lackiererei
  • Abschleppkosten
  • Ersatz von Betriebs- und Hilfsstoffen, wie zum Beispiel Brems- und Kühlflüssigkeit oder Motoröl

Die Bezahlung für das Abschleppen umfasst meist den Transport von dem Unfallort bis zur nächsten, geeigneten Werkstatt. Die Abschleppkosten werden nur von der eigenen Kfz-Versicherung erstattet, wenn nicht ein anderer Anbieter dafür aufkommen muss. Hat zum Beispiel der Unfallgegner den Schaden verursacht, muss seine Haftpflichtversicherung für die Reparaturkosten und sonstige Kosten aufkommen.

Erstattung eines Teilkaskoschadens

Bei einem Teilkaskoschaden handelt es sich in nahezu allen Fällen um Schäden, die Sie selber nicht verursacht haben oder aus dem Fehlverhalten anderer Personen entstehen. Da es in der Teilkaskoversicherung keine Schadenfreiheitsrabatte gibt, können Sie die Leistungen der jeweiligen Autoversicherung ohne Sorgen in Anspruch nehmen, ohne dass Sie im nächsten Kalenderjahr einen höheren Beitrag aufbringen müssen. Sie sollten jedoch eine denkbare Selbstbeteiligung beachten. Liegen die Kosten für den Schaden unter dem Eigenanteil, müssen Sie den Teilkaskoschaden komplett selber bezahlen. Ist der Schaden größer als die Selbstbeteiligung, wird nur der darüber hinausgehende Teil der Rechnung erstattet.

Beispiel zum Teilkaskoschaden

Höhe der Selbstbeteiligung: 150,- Euro Schadenshöhe: 250,- Euro Erstattung von der Versicherung: 100,- Euro

Was ist bei einem Vollkaskoschaden wichtig?

Ein Vollkaskoschaden entsteht dann, wenn Sie selbst einen Schaden am eigenen Kraftfahrzeug verursachen oder das Verkehrsmittel durch Vandalismus beschädigt wird. Damit eine Entschädigung von der Kfz-Versicherung geleistet wird, müssen Sie den Unfall möglichst innerhalb einer Woche anzeigen. Sobald ein Vollkaskoschaden entstanden ist und Sie eine Erstattung von der Autoversicherung verlangen, werden Sie in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Die Rückstufung wird dann ab dem kommenden Jahr wirksam, wodurch der Versicherungsbeitrag für den Autofahrer angehoben werden kann. Um die Beitragsanhebung zu umgehen, können Sie daher überlegen, ob Sie bei kleinen Schäden die Reparatur selber bezahlen und somit eine Rückstufung vermeiden.

Was ist bei Kleinschäden zu tun?

Bei kleinen Versicherungsschäden können Sie als Versicherungsnehmer überlegen, ob Sie den Schaden selber bezahlen oder über die Kfz-Versicherung abrechnen lassen. Da bei jedem erstatteten Schadensfall eine Rückstufung der Schadensfreiheitsklasse erfolgt, wird im darauffolgenden Kalenderjahr der Versicherungsbeitrag erhöht. Zahlen Sie den Schaden also selber, entfällt zum einen die Anzeigepflicht bei der Versicherung und zum anderen werden Sie in der Schadenfreiheitsklasse auch nicht zurückgestuft. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Kosten für die Reparatur höher sind, als Sie im ersten Augenblick gedacht haben, haben Sie immer noch die Möglichkeit einen Schaden nachzumelden. Die Meldefrist ist hierbei allerdings auch begrenzt und erlischt zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Unfall verursacht wurde.

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