Wann können Sie wechseln?

Der Wechsel ist unter anderem von der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit abhängig. Bei Verträgen, die eine Vertragslaufzeit von mindestens drei Jahren haben, ist die Kündigung und somit der Wechsel erst zum Ende des dritten Versicherungsjahres möglich. Dabei müssen Sie dann die Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten. Bei einjährigen Verträgen oder Verträgen ohne eine feste Mindestlaufzeit können Sie die Versicherung unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist mit einem einfachen Kündigungsschreiben immer zum Ende des Versicherungsjahres wechseln. Mehr dazu finden Sie in unseren Ratgebern zum Berufsrechtsschutz, zum Erbrechtsschutz und zum Familienrechtsschutz.

Beispiel zum Kündigungstermin

  • Vertragsbeginn: 14.06. eines Jahres
  • Kündigungseingang bei der Versicherung spätestens am 13.03.
  • Wechsel ist pünktlich zum 14.06. möglich

Bei einem nahtlosen Übergang von der alten zur neuen Rechtsschutzversicherung entfällt bei nahezu allen Tarifen die Wartezeit. Ein nahtloser Übergang liegt vor, wenn der alte Vertrag zum Beispiel bis zum 15.09. läuft und der neue Vertrag am 16.09. beginnt. Bei einem Neuabschluss ohne Vorvertrag müssen Sie nämlich sonst eine Wartezeit von 3 bis 36 Monaten erfüllen, bevor der eigentliche Versicherungsschutz beginnt.

Außerordentliches Wechselrecht

Unabhängig von dem ordentlichen Wechselrecht dürfen Sie die Rechtsschutzversicherung auch wechseln, wenn der Versicherungsbeitrag erhöht wird oder der Rechtsschutzfall eingetreten ist.

Wechsel bei einer Beitragserhöhung

Sollten Sie von Ihrer Versicherung eine Mitteilung bekommen, dass sie Ihre Beiträge in Zukunft erhöhen will, haben Sie das Recht, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung müssen Sie ab dem Zugang des Schreibens innerhalb von einem Monat an die Rechtsschutzversicherung schicken. Bei einer Beitragserhöhung können Sie die Aufhebung des Vertrages zum Erhöhungszeitpunkt vornehmen.

Wechsel nach einem Schadensfall

Bei dem Eintritt des Rechtsschutzfalls gibt es mehrere Wechselmöglichkeiten. Zum einen dürfen Sie den Vertrag auflösen, wenn der Versicherer die Leistungen nicht erbringen möchte. Ist die Versicherung aber auf gesetzlicher Grundlage tatsächlich zur Leistung verpflichtet, ist dieses Wechselrecht nicht zu empfehlen, da ansonsten die Leistungspflicht erlöschen könnte. Zum anderen können Sie die Rechtsschutzversicherung auch beenden, wenn innerhalb eines Jahres mehr als ein Versicherungsfall eingetreten ist und die Kosten des Rechtsschutzfalls genehmigt wurden.

Nach Erstattung einer weiteren Übernahme des Rechtsschutzes darf jedoch auch die Versicherungsgesellschaft den Vertrag kündigen. Nach Zugang der Mitteilung, ob die Leistungen übernommen werden oder nicht, dürfen Sie den Tarif innerhalb eines Monats kündigen. Der Wechsel kann dann sofort oder zum Ende des Versicherungsjahres erfolgen. Die Entscheidung liegt hier bei Ihnen.

Wechseloptionen, Kündigungsfristen und Wechselzeitpunkte
Wechselgrund Kündigungsfrist Wechselzeitpunkt
Ordentliche Kündigung 3 Monate Ende des Versicherungsjahres
Beitragserhöhung 1 Monat Zum Erhöhungszeitpunkt
Nach Schadensfall 1 Monat Sofort oder Ende Versicherungsjahr

Welche besonderen Rechtsschutzfälle gibt es?

Wenn Sie die Rechtsschutzversicherung wechseln, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass auch alte Rechtsschutzfälle von der neuen Versicherung übernommen werden. Selbst dann, wenn der Fall in die Laufzeit der Vorversicherung fällt. Die grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist, dass der neue Versicherungsschutz direkt ab Ende der alten Rechtsschutzversicherung beginnt. Der Anspruch auf Rechtsschutz bei der neuen Versicherung gilt außerdem nur, wenn Sie bereits seit mehr als drei Jahren dort versichert sind und der Anspruch bei der Vorversicherung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen wurde.

Daneben gibt es noch die Konstellation, dass Sie während der Laufzeit der Vorversicherung eine Rechtshandlung vollzogen haben. So zum Beispiel den Abschluss eines Kaufvertrages. Tritt nun der Versicherungsfall bei der neuen Versicherungsgesellschaft ein, besteht trotzdem aufgrund des Wechsels der Versicherungsschutz bei dem aktuellen Tarif.

Tipp

Achten Sie bei einem Wechsel auf einen nahtlosen Übergang. So entfallen die Wartezeiten und unter bestimmten Voraussetzungen können sogar alte Rechtsschutzfälle von der neuen Versicherung übernommen werden.

Häufig gestellte Fragen zum Versicherungswechsel

Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres. Bei einer Beitragserhöhung oder nach einem Schadensfall gilt eine verkürzte Frist von 1 Monat.

Ja, bei einem nahtlosen Übergang von der alten zur neuen Rechtsschutzversicherung entfallen bei den meisten Tarifen die Wartezeiten. Voraussetzung ist, dass der neue Vertrag direkt nach Ende des alten beginnt.

Ja, nach Erstattung einer Übernahme des Rechtsschutzes hat auch die Versicherungsgesellschaft das Recht, den Vertrag zu kündigen. Dies geschieht häufig bei einer hohen Schadenquote.

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Voraussetzung ist ein nahtloser Übergang und eine mindestens dreijährige Versicherungsdauer bei der neuen Gesellschaft. Der Anspruch bei der Vorversicherung darf zudem nicht vorsätzlich unterlassen worden sein.