Kfz-Versicherung mitten im Jahr wechseln

Die meisten Kfz-Versicherungen können Sie zum 31.12. des Jahres kündigen und wechseln. Bei ein paar wenigen Anbietern kann ein Wechsel nur mitten im Jahr möglich sein. Haben Sie Ihren Vertrag zum Beispiel am 20.03. eines Jahres abgeschlossen, können Sie Ihren Vertrag frühestens zum 20.03. des Folgejahres wechseln. Ob das Ihre Kfz-Versicherung so handhabt, entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein unter dem Punkt "Hauptfälligkeit" oder "Vertragsablauf". Die Kündigungsfrist von einem Monat gilt dann auch bei diesen Verträgen.

Müssen Sie eine Mindestlaufzeit erfüllen?

Während in manchen Versicherungssparten eine Mindestvertragslaufzeit vorhanden ist, gibt es bei der Autoversicherung keine feste Mindestlaufzeit. Selbst wenn Ihr Vertrag erst ein paar Tage oder Wochen gelaufen ist, dürfen Sie mit Einhaltung der Kündigungsfrist zum nächsten Stichtag wechseln. Haben Sie Ihr Fahrzeug zum Beispiel am 12.10. zugelassen und der Vertrag läuft zum 31.12. ab, dann dürfen Sie die Kfz-Versicherung bereits zum 01.01. wieder wechseln.

Gut zu wissen: In der Kfz-Versicherung gibt es keine Mindestvertragslaufzeit. Sie können bereits nach wenigen Wochen zum nächsten Stichtag wechseln.

Vertragswechsel mit einem Sonderkündigungsrecht

Neben der normalen Vertragskündigung zum Jahresende haben Sie bei der Kfz-Versicherung auch außerordentliche Sonderkündigungsrechte, die Sie in folgenden Situationen wahrnehmen können:

Sonderkündigungsrechte in der Kfz-Versicherung
Sonderkündigungsgrund Frist Wirksam ab
Beitragserhöhung / Tarifanpassung 1 Monat ab Erhalt der Mitteilung Zum Änderungszeitpunkt
Nach einem Schaden 1 Monat nach Schadenabschluss Sofort oder zum Jahresende
Änderung Fahrzeugart/-verwendung 1 Monat ab Beitragserhöhung (>10%) Sofort
Fahrzeugwechsel Keine Kündigung nötig Nach Abmeldung des alten Fahrzeugs

Wechsel bei einer Beitragserhöhung oder Tarifanpassung

Kfz-Versicherungen dürfen die Beiträge erhöhen oder die Versicherungstarife anpassen, wenn die Schadenfälle innerhalb der Versichertengemeinschaft teurer sind als erwartet. Eine Tarifanpassung liegt vor, wenn sich die Versicherungsbedingungen zu Ihrem Nachteil verändern. Das können zum Beispiel Änderungen am Aufbau der Schadenfreiheitsklassen oder eine Erhöhung der Selbstbeteiligung sein. Jede Kfz-Versicherung ist dazu verpflichtet, Sie frühzeitig auf die Beitragserhöhung oder Tarifanpassung schriftlich hinzuweisen. Nachdem Sie das Schreiben über die Vertragsänderung bekommen haben, steht Ihnen das außerordentliche Wechselrecht zu. Der Wechsel ist zu dem im Schreiben genannten Änderungszeitpunkt möglich. Damit Ihre Kündigung gültig ist, müssen Sie Ihren Vertrag dann innerhalb eines Monats bei der Kfz-Versicherung schriftlich kündigen.

Wechselrecht nach einem Schaden

In der Kfz-Versicherung tritt der Versicherungsfall ein, wenn Sie einen Schaden verursachen und die Kfz-Haftpflichtversicherung oder Kaskoversicherung beanspruchen müssen. Daraufhin entscheidet die Versicherung über die Höhe der Versicherungsleistung. Wenn Sie die Mitteilung über die Höhe der Erstattung aus der Teilkasko oder Vollkasko erhalten haben, dürfen Sie innerhalb eines Monats die Kfz-Versicherung wechseln. Gleiches gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Bestätigung oder Ablehnung einer berechtigten Entschädigung. Sie können frei entscheiden, ob die Kündigung sofort oder erst zum Ende des Versicherungsjahres wirksam sein soll.

Änderung der Fahrzeugart oder Fahrzeugverwendung

Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn Sie die Art oder Verwendung Ihres Fahrzeug verändern. Folgende Ereignisse gelten zum Beispiel als eine Änderung der Art oder Verwendung:

  • Ummeldung von Lkw zu Pkw
  • Umbau von Pkw zu Wohnmobil
  • Nutzung von privat zu gewerblich
  • Nutzung von Werkverkehr zu Güterverkehr
  • Tuning / Änderung von Motorleistung oder Verkleidung

Erhöht daraufhin Ihr Versicherungsanbieter den Versicherungsbeitrag um mehr als 10 Prozent, dann dürfen Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitragserhöhung ohne Einhaltung einer Frist auflösen und die Kfz-Versicherung wechseln.

Kfz-Versicherungswechsel bei Fahrzeugwechsel

Wenn Sie Ihr altes Auto verkaufen oder versteigern lassen, hebt Ihre Sachversicherung den Vertrag auf, sobald Ihr Auto bei der Zulassungsstelle abgemeldet wurde. Für Ihr neues Auto schließen Sie einfach eine neue Autoversicherung ab und melden es mit der elektronischen Versicherungsbestätigung an. An den alten Versicherer sind Sie bei einem Fahrzeugwechsel nämlich nicht mehr gebunden. Somit ist auch keine extra Kündigung notwendig.

Kündigung Ihrer aktuellen Kfz-Versicherung

Möchten Sie aufgrund eines Kündigungsrechts Ihre Kfz-Versicherung wechseln, müssen Sie Ihren bestehenden Versicherungsvertrag rechtzeitig kündigen. Die Kündigung ist schriftlich per Post oder E-Mail möglich. Für die schriftliche Kündigung können Sie eine Kündigungsvorlage verwenden.

Alternativ können Sie über uns Ihre Kfz-Versicherung auch mit nur einem Klick sofort online kündigen. Wenn Sie über den Kfz-Versicherungsrechner eine neue Autoversicherung abschließen, dann können Sie dabei zuerst Ihren Kündigungsgrund auswählen. Also ob Sie zum Vertragsende, wegen einer Beitragserhöhung oder eines Schadens den Vertrag aufheben möchten. Nachdem Sie den Online-Antrag abgeschickt haben, geht die Kündigung raus. Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen für diesen Service nicht.

Tipp: Denken Sie daran, die Kündigung rechtzeitig abzuschicken. Bei den meisten Kfz-Versicherungen muss die Kündigung spätestens am 30. November eingehen, um zum 01. Januar des Folgejahres zu wechseln.

Häufig gestellte Fragen zum Kfz-Versicherungswechsel

Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat vor dem Vertragsende. Da die meisten Verträge zum 31. Dezember enden, muss die Kündigung spätestens am 30. November bei Ihrer Versicherung eingehen.

Ja, bei wenigen Anbietern läuft der Vertrag nicht zum Jahresende, sondern zum Jahrestag des Vertragsabschlusses. Zudem haben Sie bei Beitragserhöhungen, nach einem Schaden oder bei Fahrzeugwechsel ein Sonderkündigungsrecht.

Ihre Schadenfreiheitsklasse nehmen Sie einfach zum neuen Versicherer mit. Geben Sie bei der Antragstellung die Versicherungsnummer des alten Vertrags an, damit die neue Versicherung die SF-Klasse abfragen kann.

Nein, bei einem Fahrzeugwechsel wird der alte Vertrag automatisch aufgehoben, sobald das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abgemeldet wird. Für das neue Auto schließen Sie einfach eine neue Versicherung ab.

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