Private Haftpflichtversicherung
Mehr als 60 Prozent der deutschen Haushalte haben eine private Haftpflichtversicherung. Die private Haftpflichtversicherung ist somit eine der am weitesten verbreiteten und wichtigsten Risikoversicherungen. Führen Sie unabsichtlich einer dritten Person einen Schaden zu, sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Schadensersatz zu erbringen. Mit einem Versicherungscheck finden Sie online einen guten Tarif, der Sie im Schadensfall schützt.
Gesetzliche Grundlage zur Haftung
Nach gesetzlichen Richtlinien ist jede Person in Deutschland dazu verpflichtet, für einen schuldhaft verursachten Schaden eine Schadensersatzleistung zu erbringen. Die Grundlage zu der Schadensersatzpflicht ist in § 823 BGB geregelt. In dem Gesetzestext ist festgelegt, dass Sie eine Entschädigungsleistung erbringen müssen, wenn Sie einer anderen Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügen. Die private Haftpflichtversicherung leistet dann, wenn Sie den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht einer anderen Person schuldhaft verletzen.
Leistungen der Privathaftpflichtversicherung
Die private Haftpflichtversicherung erstattet im Falle eines verursachten Schadens die entstandenen Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Darüber hinaus können Sie als Versicherungsnehmer noch viele weitere Leistungen versichern, die vom Versicherungstarif abhängig sind:
- Forderungsausfalldeckung
- Ansprüche gegen minderjährige, deliktunfähige Kinder
- Schadensersatz wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
- Schäden an dritten Personen, die durch Haushaltshilfen verursacht wurden
- Haftpflicht als Inhaber von Immobilien
- Betrieb einer Solaranlage und die Stromabgabe an Dritte, sofern nicht gewerblich
- Mietsachschäden
- Verlust von Schlüsseln
- Haftpflichtschäden, die in der Freizeit oder beim Sport passieren
- Schadensersatzpflicht aufgrund eines Datenaustauschs
- Schäden durch zahme Haustiere (z. B. Kaninchen, Katzen)
Die Haftpflichtversicherung ist keine Pflichtversicherung und Versicherte können stets die Versicherung wechseln.
Was sind Gefälligkeitsschäden?
Manche Versicherungstarife bieten keinen Schutz für Schäden, die aufgrund einer unentgeltlichen Hilfeleistung (Gefälligkeitshandlung) entstanden sind. Helfen Sie zum Beispiel einem Freund bei einem Umzug und Sie demolieren bei der Verladung den Fernseher, dann existiert oft kein Versicherungsschutz. Den Fernseher müssten Sie mit eigenen finanziellen Mitteln erstatten, sofern der Geschädigte Schadensersatz verlangt.
Bessere Tarife einer Privathaftpflichtversicherung zahlen bei Gefälligkeitshandlungen eine Entschädigung aus. Die Spanne der maximalen Erstattung ist sehr groß und liegt zwischen 1.000,- und 10 Millionen Euro. Wenn Sie einen Versicherungscheck machen, werden Sie sehen, dass die Beiträge für einen sehr guten Versicherungsschutz nicht wesentlich höher sind. Aus diesem Grund ist der Einschluss einer hohen Versicherungssumme auf jeden Fall ratsam.
Außerdem sollten Sie darauf achten, ob eine Selbstbeteiligung bei Gefälligkeitsschäden anfällt. Bei der Gegenüberstellung in dem Vergleichsrechner ist bei solchen Haftpflicht-Tarifen ein entsprechender Hinweis vermerkt.
Sind Gefälligkeitsschäden im Versicherungsschutz eingeschlossen, kann die Haftpflichtversicherung eine Leistung nur verweigern, wenn ein anderes Versicherungsunternehmen vorrangig für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Geht beispielsweise der Fernseher bei dem Umzug kaputt, könnte vorrangig die Hausratversicherung des Eigentümers dafür leisten.
Ausschlüsse in der Haftpflichtversicherung
Grundsätzlich gelten für Haftpflichtversicherungen allgemeine Ausschlüsse:
- Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
- Haftpflichtansprüche gegen mitversicherte Personen
- Haftpflichtansprüche gegen Angehörige, die mit dem Versicherungsnehmer zusammen wohnen
- Schäden durch eine Betreuungsperson
- Schäden an gemieteten oder gepachteten Sachen
- Beschädigungen an gestohlenen Gegenständen
- Gewerblich oder beruflich verursachte Schäden
- Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
- Schäden durch Sachen, die trotz gekannter Mangelhaftigkeit in Umlauf gebracht wurden
- Haftpflichtansprüche aufgrund giftiger Substanzen oder energiereicher Strahlung
- Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen
- Diskriminierungen, Beleidigungen oder Belästigungen
- Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten bei der Übertragung von Krankheiten
- Schäden, die durch Erdrutsch, Überschwemmungen oder Erdsenkungen entstehen
- Schäden aufgrund gentechnischer Tätigkeiten
Speziell in der privaten Haftpflichtversicherung gibt es häufig keinen Versicherungsschutz, wenn die folgenden Fälle vorliegen. Sie können diese allerdings oft über eine andere Versicherungssparte versichern:
- Schäden aufgrund eines Amtes
- Teilweise Schäden, die aus einer freiwilligen Hilfeleistung resultieren (Gefälligkeitshandlung)
- Gewerbliche Betriebe
- Schäden durch Abnutzung oder Verschleiß
- Schäden an Heizungsanlagen im Rahmen eines Mietverhältnisses
- Schlüsselverlust aus einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit
- Schäden durch unbefugten Eingriff in Datennetzwerke oder Spamming
Darüber hinaus sind Sie über die private Haftpflichtversicherung auch nicht geschützt, wenn Sie einen Schaden als gesetzlicher Vertreter oder Gesellschafter einer juristischen Person (zum Beispiel GmbH, OHG oder GbR) verursachen. Haftpflichtschäden aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit versichern Sie über eine Betriebshaftpflichtversicherung.
Vorsorgeversicherung in der Privathaftpflicht
Sie müssen Ihre private Haftpflichtversicherung über neue Risiken informieren, wenn für diese Risiken auch Versicherungsschutz gelten soll. Ein weiteres Risiko wäre in der privaten Haftpflichtversicherung zum Beispiel ein neuer Partner oder ein weiteres Kind. Mit der immer enthaltenen Vorsorgeversicherung sind in der Haftpflichtversicherung hinzukommende Risiken vorerst automatisch in den Versicherungsschutz mit eingeschlossen.
Die Höhe der Versicherungssummen ist in der Vorsorgeversicherung oft auf bestimmte Beträge begrenzt:
- 1.000.000,- Euro für Personenschäden
- 500.000,- Euro für Sachschäden
- 20.000,- Euro für Vermögensschäden
Die Frist zur Anzeigepflicht läuft in der Regel vier Wochen nach Erhalt der kommenden Beitragsrechnung ab. Erfolgte in diesem Zeitraum keine Mitteilung an die Versicherung, wird der Schutz rückwirkend aufgehoben.