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Hohen Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung vermeiden

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Private Krankenversicherungen (PKV) können vor der Antragsannahme einen Risikozuschlag erheben, wenn zum Beispiel Vorerkrankungen oder andere Risiken vorliegen. Der erhobene Risikozuschlag ist jedoch nicht mit dem Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu verwechseln. Jede gesetzliche Krankenkasse kann von den versicherten Mitgliedern einen monatlichen Zusatzbeitrag verlangen. Zusatzbeiträge werden meistens nur von finanzschwachen Krankenkassen erhoben, um die Kosten für Behandlungen und Therapien decken zu können. Für Versicherte ist es in solchen Fällen wichtig die Rechte und Möglichkeiten zu kennen, um diese zusätzliche Belastung zu umgehen. Möchten Sie Ihre monatlichen Belastungen möglichst gering halten, empfehlen wir Ihnen zu einer günstigeren Gesundheitsversicherung zu wechseln.

Warum gibt es den Zusatzbeitrag?

Ein Zusatzbeitrag wird immer dann erhoben, wenn eine gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die versicherten Patienten nicht komplett decken kann. Jede Krankenkasse erhält pro versichertes Mitglied eine bestimmte Höhe an Geldern aus dem Gesundheitsfonds. Das Problem dabei ist, dass viele Krankenkassen zu viele ältere GKV-Versicherte haben. Ältere Menschen müssen im Durchschnitt öfters zum Arzt als jüngere und erwirken dadurch Kosten für die Krankenversicherung. Dadurch kann die Belastung für viele Krankenkassen enorm ansteigen und der Zusatzbeitrag wird notwendig.

Wie hoch ist der Zusatzbeitrag?

Die Höhe des Zusatzbeitrags kann jede Krankenkasse selber festlegen. Dabei besteht in der GKV absolute Entscheidungsfreiheit, da der Betrag in der Höhe nicht begrenzt ist. Allerdings wird keine gesetzliche Krankenversicherung den Zusatzbeitrag zu hoch ansetzen, da sie ansonsten davon ausgehen kann, dass die Mitglieder zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Nachdem bereits die ersten Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erhoben haben, sind etwa sieben Prozent der Versicherten in eine andere Krankenversicherung gewechselt.

Wer zahlt den Zusatzbeitrag?

Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, ist dieser von dem Mitglied alleine zu zahlen. Der Arbeitgeber bezuschusst die Zusatzbeiträge durch einen Kostenanteil nicht.

Entlastung durch einen Sozialausgleich

Damit für Geringverdiener die Belastung nicht allzu groß ausfällt, gibt es noch den sogenannten Sozialausgleich. Dabei wird für jedes Jahr der durchschnittliche Zusatzbeitrag von einem Expertengremium festgelegt. Daneben gibt es noch die zugrundelegende Belastungsgrenze in Höhe von zwei Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens. Ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag höher als die Belastungsgrenze, kann die Differenz von dem eigenen zu zahlenden GKV-Beitrag abgezogen werden. Die Differenz ist dann der Sozialausgleich.

Beispiel zum Sozialausgleich

Als Grundlage gehen wir von einem Bruttoeinkommen von 1.600,- Euro pro Monat aus. Die Krankenkasse verlangt einen Zusatzbeitrag in Höhe von 35,- Euro monatlich. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent und beträgt somit 32,- Euro monatlich (2% von 1.600,- Euro). Der Versicherte kann die Differenz von 3,- Euro als Sozialausgleich geltend machen. Dieser Betrag wird dann vom normalen Monatsbeitrag der GKV abgezogen.

Verspätete Zahlung des Zusatzbeitrags

Wenn der Zusatzbeitrag von dem Mitglied nicht gezahlt wurde, kann die Krankenkasse ein Mahnverfahren zur Begleichung der rückständigen Beiträge einleiten. Die Krankenkasse kann die Kosten für das Verfahren von dem Mitglied bezahlen lassen. Sollte eine Mahnung nicht wirksam werden, kann es sogar zu einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung kommen. Bei einem Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten, wird in der GKV ein Beitragszuschlag fällig. Der Zuschlag beträgt mindestens 20,- Euro und kann bis zur Höhe von drei Zusatzbeiträgen erhoben werden. Einen Anspruch auf den Sozialausgleich haben Sie nicht mehr, solange die Raten des Zusatzbeitrags rückständig sind.

Wie können Sie einen hohen Zusatzbeitrag vermeiden?

Wenn in der GKV ein Zusatzbeitrag erhoben wird, hat jeder Betroffene ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Krankenkasse muss die versicherten Mitglieder über die Erhebung der Zusatzbeiträge schriftlich informieren. Dabei müssen die Höhe der Beiträge und der Zeitpunkt der Erhöhung genannt sein. Damit Sie als Krankenversicherter in der GKV die Erhöhung der Beiträge nicht ungewollt hinnehmen müssen, dürfen Sie die Krankenkasse zum Erhöhungszeitpunkt kündigen. Die Kündigung muss dabei zum Zeitpunkt der Erhöhung oder spätestens vier Wochen nach Erhalt des Erhöhungsschreibens bei der Krankenkasse angekommen sein. Durch den Wechsel der Krankenversicherung können Sie so den Zusatzbeitrag umgehen und in eine solventere Krankenkasse ohne einen Zusatzbeitrag wechseln. Wenn Sie direkt zum Erhöhungszeitpunkt die Krankenkasse wechseln, wird auch die Zahlung des Zusatzbeitrags nicht fällig.

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