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Prozentuale Beihilfesätze nach Bundesland und Familienstand

Aktualisiert am
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Als Beihilfeberechtigter haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine prozentuale Erstattung der Krankheitskosten, wie zum Beispiel Arzt-, Zahnarzt- und Krankenhausleistungen. Generell kann die Höhe der Kostenerstattung durch die Beihilfesätze vom Bund geregelt sein. Auf Ebene der Bundesländer können die Beihilfesätze allerdings abweichen. Die anfallenden Krankheitskosten, die nicht durch die Beihilfesätze gedeckt sind, erstattet Ihnen die private Krankenversicherung. Spezielle Beihilfetarife schließen diese Lücke der Krankenversicherung.

Grundlagen des Beihilfeanspruchs

Die genauen Sätze sind immer von den familiären Verhältnissen eines Beihilfeberechtigten abhängig. So gibt es beispielsweise unterschiedliche Regelungen, wenn nur ein Kind oder mehr Kinder Teil Ihrer Gesundheitsversicherung ist bzw. sind.. Bei zwei oder mehr Kindern steigt oft der Beihilfesatz. Darüber hinaus gibt es auch eine Ausnahme bei verheirateten Personen, die beide aufgrund der beruflichen Tätigkeit beihilfeberechtigt sind. Dabei hat dann nur einer der Ehegatten eine Berechtigung auf den höheren Beihilfesatz von 70 Prozent. Desweiteren können berufstätige Ehegatten nur dann Beihilfe bekommen, wenn sie unter einem bestimmten jährlichen Einkommen verdienen. Die Einkommensgrenze ist bei vielen Bundesländern grundverschieden. Liegt das Einkommen über der jeweiligen Grenze, müssen sie sich eigenständig voll krankenversichern. Getrennt lebende Ehepartner haben nur dann ein Anrecht auf Beihilfe, wenn sie auch einen Unterhaltsanspruch fordern können. Kommt es zu einer Scheidung, entfällt in der Regel der Beihilfeanspruch.

Übersicht der Beihilfe nach Bundesland

Im Folgenden sind die genauen Prozentsätze der jeweiligen Bundesländer aufgelistet:

Baden-Württemberg

  • Ledige Beihilfeberechtigte: 50%
  • Eltern mit 2 oder mehr Kindern: 50%
  • Pensionär: 50%
  • Ehepartner: 50%
  • Kinder und Waisen: 80%

Bayern

  • Ledige Beihilfeberechtigte: 50%
  • Eltern mit 2 oder mehr Kindern: 70%
  • Pensionär: 70%
  • Ehepartner: 70%
  • Kinder und Waisen: 80%

Berlin

  • Ledige Beihilfeberechtigte: 50%
  • Eltern mit 2 oder mehr Kindern: 70%
  • Pensionär: 70%
  • Ehepartner: 70%
  • Kinder und Waisen: 80%

Brandenburg

  • Ledige Beihilfeberechtigte: 50%
  • Eltern mit 2 oder mehr Kindern: 70%
  • Pensionär: 70%
  • Ehepartner: 70%
  • Kinder und Waisen: 80%

Bremen

  • Ledige Beihilfeberechtigte: 50%
  • Eltern mit 1 Kind: 55%
  • Eltern mit 2 Kindern: 60%
  • Eltern mit 3 Kindern: 65%
  • Eltern mit 4 Kindern: 70%
  • Pensionär: 60% bis zu 80%
  • Ehepartner: 55% bis zu 70%
  • Kinder und Waisen: 55% bis 70%

Hamburg

  • Ledige Beihilfeberechtigte: 50%
  • Eltern mit 2 oder mehr Kindern: 70%
  • Pensionär: 70%
  • Ehepartner: 70%
  • Kinder und Waisen: 80%

Hessen

  • Ledige Beihilfeberechtigte: 50%
  • Eltern mit 1 Kind: 55%
  • Eltern mit 2 Kindern: 60%
  • Eltern mit 3 Kindern: 65%
  • Eltern mit 4 Kindern: 70%
  • Pensionär: 60% bis zu 85%
  • Ehepartner: 55% bis zu 85%
  • Kinder und Waisen: 55% bis 85%

Mecklenburg-Vorpommern

  • Ledige Beihilfeberechtigte: 50%
  • Eltern mit 2 oder mehr Kindern: 70%
  • Pensionär: 70%
  • Ehepartner: 70%
  • Kinder und Waisen: 80%

Niedersachsen

  • Ledige Beihilfeberechtigte: 50%
  • Eltern mit 2 oder mehr Kindern: 70%
  • Pensionär: 70%
  • Ehepartner: 70%
  • Kinder und Waisen: 80%

Nordrhein-Westfalen

  • Ledige Beihilfeberechtigte: 50%
  • Eltern mit 2 oder mehr Kindern: 70%
  • Pensionär: 70%
  • Ehepartner: 70%
  • Kinder und Waisen: 80%

Rheinland-Pfalz

  • Ledige Beihilfeberechtigte: 50%
  • Eltern mit 2 oder mehr Kindern: 70%
  • Pensionär: 70%
  • Ehepartner: 70%
  • Kinder und Waisen: 80%

Saarland

  • Ledige Beihilfeberechtigte: 50%
  • Eltern mit 2 oder mehr Kindern: 70%
  • Pensionär: 70%
  • Ehepartner: 70%
  • Kinder und Waisen: 80%

Sachsen

  • Ledige Beihilfeberechtigte: 50%
  • Eltern mit 2 oder mehr Kindern: 70%
  • Pensionär: 70%
  • Ehepartner: 70%
  • Kinder und Waisen: 80%

Sachsen-Anhalt

  • Ledige Beihilfeberechtigte: 50%
  • Eltern mit 2 oder mehr Kindern: 70%
  • Pensionär: 70%
  • Ehepartner: 70%
  • Kinder und Waisen: 80%

Schleswig-Holstein

  • Ledige Beihilfeberechtigte: 50%
  • Eltern mit 2 oder mehr Kindern: 70%
  • Pensionär: 70%
  • Ehepartner: 70%
  • Kinder und Waisen: 80%

Thüringen

  • Ledige Beihilfeberechtigte: 50%
  • Eltern mit 2 oder mehr Kindern: 70%
  • Pensionär: 70%
  • Ehepartner: 70%
  • Kinder und Waisen: 80%

Wie werden restliche Krankheitskosten abgesichert?

Der verbleibende Prozentsatz, der über die Beihilfe nicht gedeckt ist, muss über eine Krankenversicherung abgesichert werden. Die beihilfeberechtigte Person hat hier die Wahl zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Die Versicherungsbeiträge können sich dabei wesentlich unterscheiden. Da die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) lediglich Tarife anbietet, die an dem Einkommen gebunden sind, zahlen Sie hier im Normalfall mehr als in der privaten Krankenversicherung. Die sogenannten Beihilfetarife der privaten Krankenversicherungen (PKV) decken demgegenüber nur den Teil ab, der von der Beihilfe faktisch nicht erstattet wird. Dadurch können sich die Tarife auf die tatsächlichen Bedürfnisse von Beamten anpassen. Weil die Krankheitskosten für den Versicherer entsprechend nur teilweise getragen werden müssen, sind die Beiträge deutlich günstiger als in der GKV.

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