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Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind von dem Bundesgesundheitsministerium in dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) festgeschrieben. Jede gesetzliche Krankenkasse muss sich an diese Vorgaben halten und mindestens diese gesetzlichen Leistungen in dem Versicherungsschutz bieten können. Darüber hinaus können Krankenkassen jedoch noch weitere Zusatzleistungen erbringen. Private Krankenversicherungen (PKV) sind bei der Leistungserbringung wesentlich flexibler. Sie können Leistungen frei in ihren Versicherungsbedingungen festhalten und den Versicherungsumfang entsprechend verbessern.
Der § 11 SGB V ist die Grundlage für den Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung. Demnach haben Versicherte nach den gesetzlichen Richtlinien einen Anspruch auf Leistungen, wenn folgende Fälle vorliegen:
Daneben haben Krankenversicherte auch einen Anspruch auf medizinische Rehabilitation, sowie Leistungen im Rahmen einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit.
Das Sozialgesetzbuch gewährleistet grob den Leistungsanspruch der Versicherten. Darunter fallen zum Beispiel die folgenden Leistungen:
Die genauen Regelungen einzelner Leistungen können in weiteren rechtlichen Richtlinien beschrieben sein. So sind zum Beispiel erstattungsfähige Hilfsmittel im "Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes" aufgelistet. Daneben gibt es bei vielen Krankenkassen besondere Leistungen, die zusätzlich zu dem grundlegenden Versicherungsschutz geboten werden. Oft gibt es Bonuszahlungen, wenn bestimmte Vorsorgeuntersuchungen oder Fitnessmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Eine solche Beitragsrückerstattung wird meist über verschiedene Bonusprogramme geboten.
In der Regel bieten die privaten Krankenversicherung mindestens denselben Versicherungsschutz wie die gesetzliche Krankenversicherung. Oft sind jedoch die Materialien höherwertiger oder die Bedingungen für die ärztliche Abrechnung besser. Häufige Kriterien für die PKV sind zum Beispiel diese Leistungen:
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