Allgemeine und besondere Wartezeit in der PKV
In der privaten Krankenversicherung (PKV) wird zwischen zwei Arten von Wartezeiten unterschieden. Es gibt die allgemeine und besondere Wartezeit. Während eines solchen Zeitabschnitts können versicherte Personen die Leistungen der privaten Krankenversicherung teilweise nicht in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt in der Regel auch für Krankenzusatzversicherungen. Die gesetzliche Gesundheitsversicherung hat keine Wartezeiten. Kunden sind ab dem Versicherungsbeginn sofort versichert.
Allgemeine Wartezeit
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate ab Beginn der privaten Krankenversicherung. Der Versicherungsschutz beginnt erst nach Ablauf der Wartezeit. Innerhalb der ersten drei Monate müssen Privatpatienten die anfallenden ärztlichen Leistungen also selber tragen.
Was ist die besondere Wartezeit?
Zu der besonderen Wartezeit gehören nur spezielle Leistungen der PKV. Die besondere Wartezeit hat ab dem Versicherungsbeginn eine Dauer von acht Monaten. Folgende Leistungen können Sie dann erst nach Ablauf der Frist beanspruchen:
- Entbindung
- Kieferorthopädie
- Psychotherapie
- Zahnbehandlung
- Zahnersatz
Sollten sich Frauen also aktuell in einer Schwangerschaft befinden, dann sollten sie vorher genau prüfen, inwiefern sie die Entbindung mitversichern können. Es gibt nämlich bestimmte Ausnahmen, bei denen sowohl die allgemeine als auch die besondere Wartezeit wegfällt.
Wann fällt die Wartezeit weg?
Es gibt verschiedene Situationen, in denen Sie die private Krankenversicherung komplett ohne Wartezeit beginnen können oder in denen die Wartezeit während der Vertragslaufzeit wegfällt. So entfällt unter anderem in den folgenden Fällen die allgemeine Wartezeit:
- Eintritt eines Unfalls
- Abschluss eines gleichartigen Schutzes für Ehegatten oder Lebenspartner innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung oder Eintragung der Lebenspartnerschaft, wenn eine versicherte Person bereits seit mindestens drei Monaten versichert ist
Zusätzlich beginnt die private Krankenversicherung sowohl ohne allgemeine Wartezeit als auch ohne besondere Wartezeit bei folgenden Gegebenheiten:
- Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über den Gesundheitszustand
- Wechsel von einer anderen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung
- Geburt oder Adoption eines Kindes
Auf Ihren Wunsch können Sie die Wartezeiten mit einer ärztlichen Untersuchung vermeiden. Das wäre zum Beispiel sinnvoll, wenn Sie keine Vorversicherung nachweisen können. Den ärztlichen Befundbericht müssen Sie einfach mit dem Antrag oder im Nachhinein bei der privaten Krankenversicherung einreichen. Da jede private Krankenversicherung unterschiedliche Anforderungen an den Arztbericht stellt, sollten Sie sich vorher die richtigen Arztberichte von Ihrem Versicherungsberater aushändigen lassen. Bei dem Wechsel der Krankenversicherung, wird die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Sie müssen den neuen Versicherungsschutz lediglich innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Vorversicherung beantragen. Die neue Krankenversicherung muss dann unmittelbar nach dem Ende der alten Versicherung beginnen. Diese Regelung gilt auch, wenn Sie aus einem öffentlichen Dienstverhältnis ausscheiden und bisher Heilfürsorge empfangen konnten. Wird ein Kind geboren oder adoptiert, ist der Versicherungsschutz sofort ohne Wartezeit gültig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate bei der PKV versichert ist und die Anmeldung spätestens innerhalb von zwei Monaten rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf allerdings nicht höher sein als der Schutz des Elternteils. Adoptierte Kinder müssen außerdem noch minderjährig sein.
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