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Private Unfallversicherung ohne Gesundheitsfragen

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In der privaten Unfallversicherung werden Risiken abgesichert, die aufgrund eines Unfalls entstehen. Ist ein Unfall entstanden und die versicherte Person trägt eine dauerhafte Gesundheitsschädigung davon, wird die vereinbarte Versicherungssumme ausgezahlt. Vor der Antragstellung stellt sich daher oft die Frage, ob eine Gesundheitsprüfung notwendig ist.

Warum manchmal ohne Gesundheitsfragen?

Die private Unfallversicherung erbringt nur dann eine Versicherungsleistung, wenn die versicherte Schädigung auch durch einen Unfall passiert ist. Bei einem Unfall sind bereits vorhandene gesundheitliche Einschränkungen teilweise unerheblich oder nicht ausschlaggebend. Aus diesem Grund werden private Risikoversicherungen manchmal ohne oder mit verkürzten Gesundheitsfragen angeboten.

Beispiele zum Leistungsfall

Die versicherte Person hatte bereits vor der Antragstellung einen Bandscheibenvorfall. Während der Vertragslaufzeit wird die versicherte Person im Straßenverkehr in einen Autounfall verwickelt und zieht sich eine schwere Invalidität zu. Der Bandscheibenvorfall hatte keinen Einfluss auf den Autounfall und war für den Versicherungsfall nicht ausschlaggebend. Auch andere Vorerkrankungen haben nur in sehr seltenen Fällen einen Einfluss auf Unfälle, so dass die Unfallversicherungen auf die Beantwortung von Gesundheitsfragen verzichten. Einzig bei einer bereits bestehenden Invalidität kann die Versicherungsleistung im Schadensfall anteilig gekürzt werden. Die Invalidität muss allerdings nicht bei der Antragstellung angegeben werden, da die Unfallversicherung erst im Versicherungsfall eine vorher bestehende Invalidität genau prüft und während der Vertragslaufzeit die anderen Körperteile über die Gliedertaxe voll absichert.

Nicht versicherbare Personen

Manche Versicherungen bieten den Versicherungsschutz für besonders gefährliche Berufstätigkeiten leider nicht an. In solchen Fällen handelt es sich um Berufe, in denen die versicherte Person besonderen Gefahren ausgesetzt ist und das Risiko entsprechend erhöht ist. Daher kann für den folgenden Personenkreis in der Regel kein Versicherungsschutz geboten werden - zumindest während der Ausübung der Tätigkeit:

  • Tätigkeit mit explosiven Stoffen
  • Artisten
  • Tierbändiger
  • Taucher
  • Piloten
  • Rennfahrer
  • Tätigkeit Sondereinsatzkommando (SEK / GSG9)
  • Einsatz für die Bundeswehr

In der Freizeit und für andere Aktivitäten besteht für die versicherten Personen jedoch die Deckung über die Unfallversicherung.

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