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Rechtsschutzversicherung für Studenten

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Nahestehende Familienangehörige können sich grundsätzlich über den Hauptversicherten in der Rechtsschutzversicherung kostenfrei mitversichern. Prinzipiell gilt hier die Abdeckung für den Ehepartner und für die minderjährigen Kinder. Doch sind Sie nicht auch noch als volljähriges Familienmitglied automatisch bei der Risikoversicherung mitversichert, wenn Sie ein Studium begonnen haben? Oder müssen Sie auf einen eigenen Studententarif zurückgreifen?

Wann sind Studenten über die Eltern mitversichert?

Der aktuelle Familienstatus des Studenten ist für die Gewährleistung des Versicherungsschutzes über die Familienversicherung entscheidend. Die Grundvoraussetzung für eine kostenfreie Mitversicherung ist, dass das studierende Familienmitglied noch unverheiratet ist oder sich nicht in einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft befindet. Treffen diese Voraussetzungen zu, ist auch ein Student noch über die Familienversicherung abgesichert. Ein eigener Studententarif ist dann also nicht notwendig. Es gibt in der Rechtsschutzversicherung daneben jedoch eine zeitliche Begrenzung für die Versicherbarkeit von Studenten. Der Schutz endet nämlich, sobald das Kind erstmalig einer auf Dauer angelegten beruflichen Beschäftigung nachgeht und hieraus eine leistungsbezogene Entlohnung erhält. Daraus folgt, dass Sie als unverheirateter Student während des Studiums zwar noch über die Familie abgesichert sind. Beginnen Sie im Anschluss daran allerdings eine berufliche, entgeltliche Tätigkeit, müssen Sie sich über eine eigene Rechtsschutzversicherung schützen lassen.

Werden Leistungen für eine Studienplatzklage erbracht?

Oftmals kann es für einen Studenten besonders wichtig sein, dass die Kostendeckung für eine Studienplatzklage in dem Versicherungstarif inbegriffen ist. Die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren können bei einer solchen Klage schnell die Grenze von 1.000,- Euro überschreiten. Relevant wird dies, wenn Sie bei einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkung nicht angenommen werden und Sie sich so notfalls noch mit dem verfügbaren Rechtsschutz einklagen müssen. Ob die Leistungen versichert sind und die Kosten für eine Studienplatzklage übernommen werden, ist von dem jeweiligen Rechtsschutztarif abhängig. Viele Rechtsschutzversicherungen erbringen jedoch die Leistung. Um sicher zu gehen, können Sie den gesamten Leistungsumfang in den Versicherungsbedingungen oder in einem Tarifvergleich nachlesen. Die Leistungen für eine Studienplatzklage gehören zu dem sogenannten Verwaltungsrechtsschutz vor Gerichten. Ist die Kostenerstattung für gerichtliche Auseinandersetzungen aufgrund der Vergabe von Studienplätzen mitversichert, ist das entsprechend unter diesem Punkt in den Versicherungsbedingungen vermerkt. Eine eventuelle Wartezeit ist auch wiederum tarifabhängig. Hierbei gibt es Tarife ohne Wartezeit, aber auch Anbieter bei denen Sie mindestens 3 Monate versichert sein müssen, bevor Sie die Leistung für sich beanspruchen können.

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