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Unfallversicherung mit oder ohne Rentenleistung abschließen?

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Im Rahmen einer Unfallversicherung ist es für jeden Versicherten möglich, eine private Unfallrente mit einzuschließen. Sofern einer versicherten Person ein Unfall zugestoßen und eine Invalidität vorhanden ist, wird eine monatliche Rente aus der Risikoversicherung ausbezahlt. Die Höhe der monatlichen Rente kann bei dem Vertragsabschluss individuell festgelegt werden. Eine Unfallrente wird immer ab dem Unfalltag ausgezahlt. Wird der Invaliditätsgrad erst später von einem Arzt festgestellt, kann die Versicherungsleistung auch rückwirkend erfolgen. Die Rente wird jeden Monat lebenslang ausgezahlt, solange die Invalidität anhält. Bei einem besonders hohen Invaliditätsgrad ab etwa 90 Prozent kann sich die monatliche Unfallrente sogar verdoppeln.

Was sind die Voraussetzungen?

Ein Anspruch auf eine Unfallrente wird nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Grundlegend muss einer versicherten Person immer ein Unfall zugestoßen sein, damit Leistungen in die Deckung fallen. Dabei muss mindestens der festgelegte Invaliditätsgrad von 50 Prozent vorliegen. Außerdem muss die Invalidität für voraussichtlich mindestens drei Jahre existieren. Die Dauer der Invalidität und der Invaliditätsgrad muss im Versicherungsfall von einem Arzt festgestellt werden. Bei der Feststellung der Invalidität müssen Sie noch beachten, dass die Invalidität innerhalb von einem Jahr nach dem Unfall eingetreten ist und der Anspruch ab dem Unfalltag oft innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden muss. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, kann eine Entschädigung von der Unfallversicherung verweigert werden.

Was passiert im Todesfall?

Nach einem Unfall kann es passieren, dass die versicherte Person verstirbt. Damit ein Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung besteht, gibt es hierfür unterschiedliche Regelungen. Ausschlaggebend für eine Leistung ist der Zeitpunkt des Todes. Sofern der Tod innerhalb eines Jahres aufgrund des Unfalls eintritt, können keine Leistungen aus der Unfallrente in Anspruch genommen werden, da in solchen Fällen die Todesfallleistung aus der privaten Unfallversicherung zum Tragen kommt. Diese Leistung kann separat eingeschlossen werden. Wenn der Tod jedoch eine unfallfremde Ursache hat, wird eine einmalige Abfindung in Höhe von mehreren Monatsraten geleistet. Die Abfindung gilt allerdings nur dann, wenn der erforderliche Invaliditätsgrad vorhanden war oder entstanden wäre. Tritt der Tod später als ein Jahr nach dem Unfall ein, ist es unerheblich, ob der Tod durch einen Unfall entstanden ist oder nicht. Entscheidend ist nur, ob ein Rentenanspruch aus ärztlicher Sicht vorhanden war. In diesem Fall wird dann auch eine Abfindung von mehreren monatlichen Raten an den Hinterbliebenen gezahlt.

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