Krankenversicherung Kind: Alles was Eltern wissen müssen

Die Krankenversicherung der Kinder ist in der Regel von der Krankenversicherung der Eltern abhängig. Kinder sind demnach oft bei ihren Eltern mitversichert. Haben die Eltern jedoch verschiedene Gesundheitsversicherungen, wird es kompliziert. Versicherungscheck erklärt Ihnen, wie das Krankenversicherungssystem für Kinder funktioniert und welche Regeln beachtet werden müssen.
Wo sind Kinder krankenversichert?
Kinder sind grundsätzlich in der Krankenversicherung ihrer Eltern versichert. Sind beide Eltern bei der gesetzlichen Krankenversicherung, so ist das Kind gesetzlich versichert. Sind beide Eltern bei der privaten Krankenversicherung, so ist das Kind privat versichert. Kompliziert wird es erst, wenn ein Elternteil bei der gesetzlichen und der andere Elternteil bei der privaten Krankenversicherung ist.
Was ist der Unterschied zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung für Kinder? In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Kinder kostenfrei familienversichert. Eltern müssen demnach keinen zusätzlichen Beitrag für ihre Kinder zahlen. Die private Krankenversicherung ist im Gegensatz dazu nicht kostenfrei für Kinder. Auch Eltern, die bereits Mitglied der privaten Krankenversicherung sind, müssen also einen Zusatzbeitrag für die Versicherung ihres Kindes zahlen.
Sind die Eltern bei unterschiedlichen Krankenversicherungen, so ist die Höhe des Gehaltes der Eltern ausschlaggebend. Grundsätzlich ist das Kind in solch einem Fall bei dem/der Hauptverdiener/in mitversichert. Handelt es sich hierbei um den gesetzlich versicherten Elternteil, so kann das Kind kostenlos familienversichert werden. Handelt es sich um den privatversicherten Elternteil, muss das Kind kostenpflichtig versichert werden.
Kostenpflichtig versichert bedeutet nicht unbedingt, dass das Kind Mitglied einer privaten Krankenversicherung werden muss. Die Eltern können sich auch dazu entscheiden, das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern zu lassen. Dennoch müssen sie auch hier einen monatlichen Beitrag für ihr Kind zahlen.
Zusätzlich spielt die genaue Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle. Denn nur wenn das Einkommen des/der Hauptverdiener/in die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Stand 2023: 66.000 €) übersteigt, muss das Kind bei diesem Elternteil mitversichert werden. Ist der/ die Hauptverdiener privat versichert und hat ein Gehalt unter dieser Grenze, so können die Eltern zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung wählen.
Beispiel: Die Mutter ist privat versichert und verdient mehr Geld als ihr Ehemann, der gesetzlich versichert ist. Da ihr monatliches Einkommen von 5.400 € jedoch unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, kann das Ehepaar frei entscheiden, wo das gemeinsame Kind versichert sein soll. Würde die Mutter allerdings ein monatliches Gehalt von 5.600 € haben, so müsste das Kind kostenpflichtig versichert werden.
Hinweis! Ändert sich die Situation der Eltern, so ändert sich auch die Situation des Kindes. Verdient die Mutter aus unserem vorhergehenden Beispiel auf einmal weniger als ihr gesetzlich versicherter Ehemann, so kann das Kind in die kostenlose Familienversicherung wechseln.
Wer zahlt die Versicherungsbeiträge für die Krankenversicherung Kind?
Der monatliche Beitrag für die Krankenversicherung der Kinder muss von den Eltern geleistet werden. Je nach beruflicher Situation haben sowohl privat als gesetzlich versicherte Personen Anspruch auf Hilfe vom Arbeitgeber:
- Bei Angestellten zahlt der Arbeitgeber 50 Prozent der Krankenversicherung. Hierauf haben gesetzlich und privat Versicherte Anspruch. Bei Privatversicherten gibt es jedoch eine Höchstgrenze. Beiträge, die darüber liegen, muss der/die Versicherte selber zahlen.
- Beamt/innen erhalten eine staatliche Förderung für die Deckung der Kosten für die private Krankenversicherung der Kinder. So wird der zu zahlende Beitrag deutlich geringer.
- Selbstständige müssen die Kosten für ihre Krankenversicherung in vollem Umfang übernehmen.
Wer zahlt die Krankenversicherung für Kinder bei der Trennung? Nach einer Trennung ist das Kind bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil mitversichert. Dieser zahlt alleine die Beiträge für die Krankenversicherung des Kindes. Allerdings können diese Beiträge bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches eingerechnet werden.
Werden Vorsorgeuntersuchungen für Kinder erstattet?
Die meisten privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen erstatten die Kosten für die U-Untersuchungen (U1 bis U11, J1 und J2). Hierbei handelt es sich um spezielle Kindervorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten oder Fehlentwicklungen. Die Untersuchungen vollziehen sich meist bis zum 18. Lebensjahr. Dabei werden in verschiedenen Abständen z.B. die folgenden Kontrollen durchgeführt:
- Prüfung der Vitalfunktionen
- Screening auf Stoffwechsel- und Hormonerkrankungen
- Überprüfung von Gehör, Hüfte, Reflexen und Muskelkraft
- Allergietest
- Ermittlung von Zahn-, Mund- und Kieferanomalien
- Prüfung der Koordinationsfähigkeit und der Sprachentwicklung
- Überwachung des Impfstatus
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Leistungen im Gesetz festgeschrieben. Private Versicherer haben die Möglichkeit, die einzelnen Leistungen der Kindertarife flexibel festzulegen. Dadurch kann es passieren, dass die Untersuchungen beispielsweise erst mit einer eingeschlossenen Selbstbeteiligung verrechnet werden und somit nur anteilig erstattet werden. Andere Tarife erstatten die U-Untersuchungen wiederum in vollem Umfang.
Sie interessieren sich für das Thema Gesundheitsversicherungen? Dann lesen Sie unsere Artikel Krankenversicherung in der Steuererklärung und erfahren Sie, wie Sie ihre Versicherungsbeiträge steuerlich absetzen können.
Ist bei Kindern eine Gesundheitsprüfung notwendig?
Grundsätzlich müssen Personen, die sich privat versichern lassen möchten, eine sogenannte Gesundheitsprüfung vollziehen. Hierbei handelt es sich in der Regel um einen Fragenkatalog zum Gesundheitszustand des/der Antragsteller/in. Doch wie sieht es bei einer privaten Krankenversicherung für Kinder aus?

Im § 198 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Kindernachversicherung für die private Krankenversicherung geregelt. Laut Gesetz muss die Versicherungsgesellschaft ein neugeborenes Baby ab der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten versichern. Hierfür müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Mindestens ein Elternteil ist am Tag der Geburt privat versichert
- Versicherungsantrag wird innerhalb von 2 Monaten gestellt
- Versicherungsbeginn ist der Geburtstag
- Schutz darf nicht höher und umfangreicher als vom Elternteil sein
Private Krankenversicherungen können die Kindernachversicherung jedoch davon abhängig machen, dass der Vater bzw. die Mutter bereits mindestens 3 Monate dort versichert sein muss. Nur dann wäre die Nachversicherung des Kindes ohne Gesundheitsprüfung möglich.
Regeln für Adoptivkinder Die gleichen Regeln gelten für Adoptivkinder, wenn das jeweilige Kind zum Stichtag der Adoption noch minderjährig ist. Sofern eine höhere Gefahr vorliegen sollte, darf allerdings ein Risikozuschlag von maximal 100 Prozent erhoben werden.