Sachverständigenverfahren - Ablauf mit der Versicherung
Bei manchen Schadensereignissen kann es passieren, dass die Sachversicherung den Schaden nicht zahlen und die beanspruchte Leistung komplett ablehnen möchte. Für solche Fälle sollten Sie sich zuerst direkt an die jeweilige Versicherungsgesellschaft wenden, damit sie die Möglichkeit hat, den Vorgang womöglich nochmal zu überprüfen. Sollte es hierbei zu keiner Besserung kommen, haben Sie das Recht bei dem Versicherungsombudsmann eine Beschwerde einzureichen. In ähnlichen Fällen kann es vorkommen, dass sich der Versicherungsnehmer und die Versicherung nicht über die Höhe der Erstattung einig sind. Oftmals haben beide Seiten unterschiedliche Einschätzungen zu der Entschädigung und es kommt zu einer Auseinandersetzung. Diese Situationen können ein Sachverständigenverfahren erforderlich machen.
Wofür ist das Sachverständigenverfahren?
Mit dem Sachverständigenverfahren wird ein Sachverständigenausschuss einberufen, der über die Sachlage neutral und unabhängig entscheidet. Der Ausschuss beurteilt die Lage meist, wenn sich die Parteien über die folgenden Differenzen uneinig ist:
- Höhe des Schadens
- Beurteilung des Wiederbeschaffungswerts
- Umfang der Reparaturarbeiten
Wie ist der Ablauf bei dem Verfahren?
Wenn sich die Versicherung mit dem Versicherten auf die Ausübung des Sachverständigenverfahrens geeinigt hat, müssen zuerst die Fachleute ausgewählt werden, die den Ausschuss bilden sollen. Jeder muss sich dabei je einen Sachverständigen aussuchen, der die Wertung des Schadens vornehmen soll. Der Sachverständigenausschuss besteht also aus insgesamt zwei Personen. Der Versicherungsnehmer und die Versicherungsgesellschaft haben für die Auswahl des Sachverständigen zwei Wochen Zeit. Hat eine Seite nach Ablauf der Zeit noch keinen Gutachter ausgewählt, kann die andere Seite die Entscheidung darüber treffen. Die gewählten Sachverständigen nehmen dann eine voneinander unabhängige Wertung des Ereignisses vor und versuchen sich auf einen fairen Erstattungsbetrag zu einigen. Sollte dies nicht gelingen, muss ein weiteres Vermittlungsverfahren eingeleitet werden.
Sachverständigenverfahren ohne Einigung
Sollte sich durch das Sachverständigenverfahren keine Lösung ergeben, wird ein dritter Sachverständiger als Leiter des Verfahrens hinzugezogen. Die Wahl der dritten Person trifft der Ausschuss selber oder in letzter Instanz das ansässige Amtsgericht. Der hinzugekommene Gutachter prüft den Vorfall erneut und trifft die letztendliche Entscheidung zu der Höhe und Umfang der Entschädigung. Die Versicherungsleistung muss sich dann zwischen den bereits vorher geschätzten Erstattungshöhen der anderen beiden Gutachter befinden.
Wer trägt die Kosten für das Verfahren?
Die Kosten für das Sachverständigenverfahren sind von dem Ausgang der Beurteilung abhängig. Dabei wird das Verhältnis berücksichtigt, inwiefern der endgültige Erstattungsbetrag von dem eigentlich geforderten Betrag abweicht. Die Gebühren werden also prozentual auf den Versicherungsnehmer und die Versicherung aufgeteilt.
Beispiel der Kostenaufteilung
Ausgangskonstellation: Die Kfz-Versicherung möchte nur 1.000,- Euro für den Schaden bezahlen. Der Versicherungsnehmer verlangt 2.000,- Euro von der Autoversicherung. Der Gutachterausschuss bestimmt eine angemessene Entschädigung in Höhe von 1.500,- Euro. Die Kosten des Verfahrens werden in diesem Fall zu jeweils 50 Prozent verteilt, da sich der Endbetrag genau in der Mitte befindet. Ist der Erstattungsbetrag des Gutachterausschusses beispielsweise näher am Vorschlag der Kfz-Versicherung dran. Also beispielsweise bei etwa 1.400,- Euro. Dann muss der Versicherungsnehmer einen größeren Teil der Kosten bezahlen - in diesem Beispiel nämlich 60 Prozent.
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